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News > „Ein klares NEIN“ zum neuen Ärztegesetzesentwurf seitens der österreichischen Osteopathie

Einladung zur Pressekonferenz am Mittwoch, 7. November 2018, 10 Uhr im Billrothhaus

Wien (OTS) - Die „Österreichische Gesellschaft für Osteopathie“ (OEGO) wird am Mittwoch, 7. November 2018 eine Stellungnahme zum neuen Ärztegesetz einbringen. Dabei geht es der Interessenvertretung der österreichischen OsteopathInnen, vor allem um das Wohlergehen der PatientInnen.

Der Entwurf zur Novellierung des Ärztegesetzes, der derzeit zur Begutachtung aufliegt, sieht vor, dass in Zukunft alle komplementär- und alternativmedizinischen Heilverfahren von nun an ausschließlich Ärzten vorbehalten sind.

Komplementär- und alternativmedizinische Methoden erfreuen sich bei der Bevölkerung großer Beliebtheit. Deshalb ist einerseits die Klarstellung begrüßenswert, dass Ärztinnen und Ärzte diese Methoden anwenden dürfen. Andererseits wird Osteopathie in Österreich überwiegend von nicht-ärztlichen OsteopathInnen ausgeübt. Eine Behandlung dauert zwischen 30 und 60 Minuten. Es ist nicht realistisch, dass der Bedarf an Behandlungen allein von Ärzten abgedeckt werden könnte. Deshalb sollte die Ausübung der Osteopathie – ähnlich wie die der Psychotherapie – in einer Weise geregelt werden, die die Ausübung durch ärztliche und nicht-ärztliche OsteopathInnen gleichermaßen ermöglicht.

Die OEGO fordert seit Jahren, den Beruf der OsteopathInnen anzuerkennen. Ein entsprechender Entwurf wurde bereits 2015 eingebracht. Die Verhandlungen mit dem Gesundheitsministerium laufen allerdings schon seit dem Jahr 2005.

Diese Regelung ist im Sinne der PatientInnen dringend erforderlich. In der derzeitigen Situation sind die Begriffe „Osteopathie“ und „OsteopathIn“ nicht geschützt, und somit ist es für PatientInnen fast nicht möglich, gut ausgebildete von unzureichend ausgebildeten OsteopathInnen zu unterscheiden.

Osteopathie ist bereits in 12 europäischen Ländern (UK, Island, Frankreich, Portugal, Finnland, Schweiz, Dänemark, Italien, Luxemburg, Belgien, Malta, Niederlande) als nicht-ärztlicher Beruf geregelt. Ein Arztvorbehalt für Osteopathie besteht hingegen nur in 3 Ländern, in denen Osteopathie praktisch nicht ausgeübt wird (Lettland, Slowenien, Ungarn).

Der Gesetzesentwurf vergisst ebenso darauf, Entwicklungen im Gesundheitswesen zu beachten und realistisch einzuschätzen:

Alle Vorhersagen gehen in den nächsten Jahren von einem eklatanten Ärztemangel in Österreich aus. Dieser Entwicklung sollte gegengesteuert werden, indem ein arbeitsteiliges Gesundheitssystem erstellt wird, in welchem die Ärzte für die wirklich Ärzte-relevanten Bereiche zur Verfügung stehen, während nicht-ärztliche Gesundheitsberufe mehr Verantwortung übernehmen. Die Entwicklung in den meisten EU-Staaten geht seit einigen Jahren in diese Richtung, den immer mündigeren Patienten mehr Freiheit bei der Wahl der Therapie zu geben, anstatt das ärztliche Monopol weiter zu stärken.

Als Vorlage für ein Berufsgesetz für OsteopathInnen können folgende Dokumente herangezogen werden:

2010 wurde von der WHO das Richtliniendokument „Benchmarks for Training in Osteopathy“ veröffentlicht.
Seit 2015 gibt es eine Europäische Norm für osteopathische Gesundheitsversorgung (EN 16686).

Die OEGO leistet einen Beitrag zur Qualität, indem sie nur OsteopathInnen mit gründlicher Ausbildung als Mitglieder akzeptiert, einen detaillierten Ethik-Codex („Der osteopathische Standard“) vorgibt sowie für PatientInnen eine Schlichtungsstelle zur Verfügung stellt.

In Österreich bieten derzeit zwei Schulen adäquate Ausbildungen an:

„Wiener Schule für Osteopathie“ (WSO)
„International Academy of Osteopathy“ (IAO)

Pressekonferenz

Die "Österreichische Gesellschaft für Osteopathie" nimmt Stellung zur neuen Ärztenovellierung.

Datum: 07.11.2018, 10:00 Uhr

Ort: Billrothhaus
Frankgasse 8, 1090 Wien, Österreich

Rückfragen & Kontakt:

Mag. Monika Hochholzer
Sekretariat "Österreichische Gesellschaft für Osteopathie"
1030 Wien, Erdbergstraße 10/57

Tel: +43 699 119 068 87
Mail: office@oego.org
Internet: www.oego.org

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NEF0003

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20181106_OTS0017/ein...
Quelle: OTS0017, 6. Nov. 2018, 08:39


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